Wappen 11 | Bannschild

Bannschild

© Alexander Kühn

Bannschild

© Forschungsbibliothek Gotha

Der Wappenstein

In den meisten Wappen wird das rote Feld mit einer Damaszierung dargestellt. Diese ist jedoch bedeutungsfrei und nur als Schmuck zu sehen. Die Darstellung des Regalien- oder Bannschildes als Vollwappen zeigt also ein rotes damasziertes Feld mit einem offenen Flug auf dem gekrönten Helm. Helm, Flug und die Helmdecken sind ausschließlich in Rot gefasst. Gold ist lediglich die Krone und eine sparsame Betonung des Wappenschilds. Der Wappenstein im Gothaer Schlosshof ist auf einer Fotografie von 1981 an seiner Oberfläche stark verwittert. Offensichtlich scheint dieser originale Stein nach einer Neuanfertigung durch den Volkseigenen Betrieb (VEB) Denkmalpflege verloren gegangen zu sein. Die heute am Nordflügel des Schlosses Friedenstein hängende Kopie des Wappens wurde vor etwa dreißig Jahren farbig gefasst. Die ohnehin schon stark verblasste Fassung entspricht nicht den historischen Vorgaben.

Verleihung königlicher Rechte

Der Begriff Regalien (jura regalia – die königlichen Rechte) erscheint erstmals 1122 unter Kaiser Heinrich V. und geht auf frühmittelalterliche Königsrechte zurück. Um die finanzielle Basis der Königsmacht zu sichern, gab es vordergründig das Recht auf Reichsgut beziehungsweise an dem in kirchliche Hand übergebenen Reichskirchengut. Weiterhin sicherte sich der König die Einnahmen aus Strafen und Bußen, Steuern aus Gerichts-, Markt- und Geleitsprivilegien, aus Wege-, Brücken-, Hafen- und Flusszöllen, aus Bergwerks- und Salineerträgen, aus Jagd-, Forst- und Wasserrechten, Schatz- und Judenregal, die Einnahmen aus Münzstätten und Wechselstuben sowie anderes mehr.

Im Laufe des 12. Jahrhunderts gingen viele der Rechte durch Verleihung an weltliche und geistliche Fürsten über. Auch viele Städte erwarben durch Kauf oder jährliche Pachtzahlung bestimmte Rechte. Kaiser Friedrich II. wies 1232 die Salz-, Juden-, Zoll- und Münzregalien den Fürsten zu und bestätigte damit eine bereits bestehende Ordnung. Die „Goldene Bulle“ Kaiser Karl IV. von 1356 gewährte den Kurfürsten unter anderem die selbstständige Gerichtsbarkeit. Die Hochgerichtsbarkeit war schon damals ein entscheidendes Recht für die Landeshoheit; ohne sie gab es keinen unabhängigen Staat. Die Ausübung der Hochgerichtsbarkeit, auch Halsgerichtsbarkeit oder Blutbann genannt, beinhaltete das Urteil über Leben und Tod und den Vollzug „blutiger“ Körperstrafen. Die sogenannten „unblutigen“ Strafen fielen unter die Niedergerichtsbarkeit. Die Belehnung mit der Hochgerichtsbarkeit wurde dem Lehnsempfänger mit der Übergabe einer roten Fahne symbolisiert. Spätestens mit der Übernahme der Kurfürstenwürde im Jahre 1423 standen den Wettinern sämtliche Regalien zu. Aus der roten Blutfahne entstand im 15. Jahrhundert ein rotes Wappenfeld, das seit 1525 im unteren Drittel sämtlicher Wettiner Wappen zu finden ist. Außer den sächsischen Herzögen führten nur wenige der dazu berechtigten Fürsten das rote Feld als Ausdruck ihrer Herrscherwürde im Wappen. So ist es seit 1535 im Wappen von Brandenburg und seit 1556 im Wappen von Anhalt verankert.

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